Sachverhalt
1. Am 4. Juni 2025 reichte E.________ (nachfolgend: Kläger bzw. Beschwerdegegner) beim Kantonsgericht Zug gegen die A.________ GmbH und B.________ (nachfolgend: Beklagte bzw. Beschwerdeführer) eine Forderungsklage über CHF 81'858'676.89 ein (Vi act. 1 S. 13; Verfahren A2 2025 38). Er stellte namentlich folgende Verfahrensanträge (Vi act. 1 S. 9):
1. Das Verfahren sei auf die Frage der Abrechnungspflicht der Beklagten bzw. die Beurteilung der Rechtsbegehren gemäss I. Hauptantrag i.) A.1a) und I. Hauptantrag i.) A.2.a) bzw. II. Eventualan- trag 1.a) und I. Eventualantrag 1.b) bzw. III. Subeventualantrag a) zu beschränken.
2. Soweit der Kläger vorliegend unbezifferte Forderungsklagen erhebt, sei ihm unter Ansetzung einer Frist die Gelegenheit zur Bezifferung seiner Klage zu gewähren (Art. 85 Abs. 2 ZPO), sei dies nach Vorliegen einer Abrechnung gestützt auf die geltend gemachten Abrechnungsansprüche oder aber nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. 2. In der Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragten die Beklagten, auf die Klage sei nicht einzutreten (weil die Klagebewilligung vom 16. April 2025 ungültig und das Kantonsgericht Zug örtlich unzuständig sei). Eventualiter sei der Verfahrensantrag Ziff. 1 der Klage (Antrag auf Beschränkung des Verfahrens) gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen, zzgl. MWST von 8,1 % auf der Parteientschädigung, zu Lasten des Klägers (Vi act. 8). 3. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 14. August 2025 Gelegenheit gegeben, dazu Stel- lung zu nehmen, ob das Verfahren – noch vor einer allfälligen Beschränkung auf die Frage der Auskunfts- und Abrechnungspflicht der Beklagten – im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 16. April 2025 und der örtlichen Zustän- digkeit des Kantonsgerichts beschränkt werden solle (Vi act. 9). 4. In der Stellungnahme vom 25. August 2025 beantragte der Kläger, es sei auf eine vorgängi- ge Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständigkeit zu verzichten. Demgegenüber befürworteten die Beklagten in ihrer Eingabe vom 25. August 2025 eine entsprechende Beschränkung des Verfahrens (Vi act. 10- 11). 5. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 beschränkte der Referent am Kantonsgericht Zug das Verfahren nicht auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 16. April 2025 und der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage der Abrechnungspflicht der Beklagten bzw. das Rechtsbegehren des Klägers I. Hauptantrag i.) A.1.a) und I. Hauptantrag i.) A.2.a) bzw. II. Eventualantrag 1.a) und I. Eventualantrag 1.b) bzw. III. Subeventualantrag a) beschränkt (Dispositiv-Ziffer 2). Die Beklagten wurden aufgefordert, binnen 20 Tagen eine gemäss Ziff. 2 des Entscheids beschränkte schriftliche Klageantwort einzureichen (Dispositiv-Ziffer 3; act. 1/3). 6. Dagegen reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellten folgende Anträge (act. 1):
Seite 3/9
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug (A2 2025 38) vom 17. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug (A2 2025 38) vom 17. Oktober 2025 sei anzupassen und wie folgt neu zu fassen: "Das Verfahren A2 2025 38 wird einstweilen auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung vom
16. April 2025 und der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug beschränkt."
3. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug (A2 2025 38) vom 17. Oktober 2025 sei aufzuheben.
4. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, A2 2025 38, vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST von 8,1 % auf der Parteientschädigung, zu Lasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde super- provisorisch (eventualiter provisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei das Kantonsgericht Zug superprovisorisch (eventualiter provisorisch) anzuweisen, die in Dis- positiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug (A2 2025 38) vom
17. Oktober 2025 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort bis zum Entscheid des Obergerichts abzunehmen. Schliesslich seien die relevanten Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Verfahren A2 2025 38 bei der Vorinstanz beizuziehen. 7. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 8. In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 5). 9. Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 6. Januar 2026 (Beschwerdeführer), vom
19. Januar 2026 (Beschwerdegegner) und vom 2. Februar 2026 (Beschwerdeführer) an ihren Anträgen fest (act. 8, 10 und 12). 10. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 teilte der Beschwerdegegner dem Obergericht mit, dass die Beschwerdeführer am 5. Februar 2026 im kantonsgerichtlichen Verfahren A2 2025 38 ih- re Klageantwort eingereicht hätten. Durch die Einreichung der Klageantwort sei das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden (act. 14). 11. In der Stellungnahme vom 23. März 2026 erklärten die Beschwerdeführer, sie hätten weiter- hin ein praktisches Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. 17).
Seite 4/9
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Referenten am Kantons- gericht Zug, 2. Abteilung, vom 17. Oktober 2025. Darin wurde der Antrag der Beschwerde- führer, das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts Zug zu beschränken, abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1), das Verfahren einstweilen auf die Frage der Abrechnungspflicht der Beschwerdeführer be- schränkt (Dispositiv-Ziffer 2) und den Beschwerdeführern eine Frist von 20 Tagen zur Einrei- chung einer Klageantwort angesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 richtet, ist sie mit der Einreichung der Klageantwort im vorinstanzlichen Verfahren gegenstandslos geworden. Hingegen besteht bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 weiterhin ein Rechtsschutzinteresse.
E. 2 Anfechtungsobjekt bildet eine prozessleitende Verfügung.
E. 2.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfech- tungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht.
E. 2.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erfor- derlich: Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nach- teil genügend: Wuillemin/Kistler, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 319 ZPO N 24; Freibur- ghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. A. 2025, Art. 319 ZPO N 15; Schwendener, in: Brunner/Schwander/ Vi- scher [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtli- cher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publi- ziert in CAN 1-14 Nr. 7).
E. 2.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom
2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Be- schwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwie- derherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstel- lung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzuma- chende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur
Seite 5/9 gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1).
E. 3 Die Beschwerdeführer machen – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1 Rz 4 ff.):
E. 3.1 Es bestehe das Risiko des Entscheids eines unzuständigen Gerichts. Wenn die Zuständig- keitsfrage nicht vorgängig geprüft werde, drohe das Verfahren vor einem örtlich unzuständi- gen Gericht fortgeführt zu werden. Ein später ergehender Entscheid eines unzuständigen Gerichts sei rechtswidrig; selbst wenn er aufgehoben werde, seien die bis dahin entstande- nen verfahrensrechtlichen Dispositionen (inkl. prozessuale Zwischenschritte, zahlreiche Ein- gaben etc.) nicht vollumfänglich rückgängig zu machen. Dies begründe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur.
E. 3.2 Zudem werde ihr rechtliches Gehör bezüglich prozessentscheidender Vorfragen beeinträch- tigt. Die Weigerung, die Gültigkeit der Klagebewilligung und die Zuständigkeit vorweg zu prü- fen, beschneide ihre Möglichkeit, zu prozessentscheidenden Vorfragen rechtzeitig und wirk- sam gehört zu werden. Werde diese Vorabklärung verweigert, verlagere sich die Auseinan- dersetzung in ein fortgeschrittenes Stadium, obwohl dies gar nicht nötig wäre. Auch dies be- gründe einen drohenden Nachteil rechtlicher Natur. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Ent- scheide zu begründen. Im vorliegenden Fall habe das Kantonsgericht Zug dieser Pflicht nur oberflächlich genügt, indem es seinen Entscheid im Wesentlichen auf einen früheren Be- schluss des Kantonsgerichts Aargau gestützt habe, ohne den konkreten Sachverhalt der Par- teien korrekt wiederzugeben und dies zu würdigen.
E. 3.3 Weiter werde der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Der Beschwerdegegner sei ohne berechtigten Grund nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen; die auf dieser Grundlage ausgestellte Klagebewilligung sei daher ungültig. Zudem sei das angerufene Gericht örtlich unzuständig. Der Aufwand, wenn das Verfahren weitergeführt würde, wäre sehr erheblich.
E. 3.4 Ferner sei die Prozessökonomie als geschützter Verfahrensgrundsatz verletzt. Vorfragen mit Potenzial zur Verfahrenserledigung seien vorrangig zu behandeln. Werde dies ohne tragfähi- ge Begründung verweigert, entleere sich der gesetzliche Mechanismus, der die Parteien vor einem prozessual unzulässigen Fortgang (und damit einem Leerlauf) schützen solle. Der Verlust dieses Schutzes stelle mehr dar als bloss Zeit- oder Kostenaufwand; er betreffe die "Rechtsposition der Partei auf eine sachgemäss Prozessführung" und sei daher rechtlicher Natur.
E. 3.5 Schliesslich sei die Beschwerde auch zulässig, weil die verweigerte Vorprüfung zu erhebli- chem, irreversiblem Zeit- und Kostenaufwand führe, der sich bei einem späteren günstigen Entscheid nicht vollständig kompensieren lasse (Anwaltshonorare, interne Ressourcen, Ver- zögerungseffekte, Beweisabnahmen, etc.). Die herrschende Lehre und auch weite Teile der Rechtsprechung würden ausdrücklich anerkennen, dass tatsächliche Nachteile, insbesonde- re Zeit- und Kostenaufwand, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO begründen könnten. Auch BGE 137 III 380 E. 1.2 stelle für die Beurteilung auf die Auswirkungen der prozessleitenden Verfügung auf die Hauptsache bzw. deren Be- deutung für den weiteren Verfahrensverlauf ab.
Seite 6/9
E. 4 Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen.
E. 4.1 Wie bereits erwähnt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile wie die Ver- längerung oder Verteuerung des Verfahrens zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 2.1-2.3). Der von den Be- schwerdeführern geltend gemachte Zeit- und Kostenaufwand stellt einen zeitlichen bzw. finanziellen und damit tatsächlichen Nachteil dar (vgl. auch act. 8 Rz 18). Dieser genügt nicht, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu be- jahen.
E. 4.2 Das Risiko, dass ein unzuständiges Gericht entscheidet oder prozessleitend eingreift, be- gründet ebenfalls keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Die Beschwerdeführer verwirken das Recht, die Zuständigkeit zu bestreiten, auch dann nicht, wenn sie sich unter Anbringung eines entsprechenden Vorbehalts im Verfahren materiell äussern. Während die Anfechtung qualifizierter prozessleitender Entscheide (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) im Endentscheid grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGE 151 III 344), können die gewöhnlichen prozessleitenden Verfügungen noch im Endentscheid gerügt wer- den, es sei denn, über Letztere sei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entschieden wor- den. Dem gleichzusetzen sind Fälle, in denen auf eine entsprechende Beschwerde mangels drohenden Nachteils nicht eingetreten wird (vgl. Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsiden- tin des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2020 35 vom 16. Februar 2021 E. 3c mit zahlreichen Hinweisen). Als Berufungs- bzw. Beschwerdegrund gegen den Endentscheid kommt in erster Linie eine unrichtige Rechtsanwendung in Frage. Die Beschwerdeführer erklären nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kan- tonsgerichts Zug nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen können.
E. 4.3 Eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs bezüglich prozessentscheidender Vorfragen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer rügen keine konkrete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr sehen sie in der Abweisung ihres Antrags, das Verfahren einstweilen auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständig- keit des Kantonsgerichts Zug zu beschränken, und der "[Verlagerung] der Auseinanderset- zung "in ein fortgeschrittenes Stadium, obwohl dies gar nicht nötig wäre", einen drohenden Nachteil rechtlicher Natur. Dem kann nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Beschwerdeführer können sich im Verfahren vor Kantonsgericht Zug noch umfassend zur Sache, insbesondere zu den Fra- gen der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständigkeit, äussern. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur liegt nicht vor.
E. 4.4 Ebenso wenig hat die Vorinstanz die Pflicht, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
Seite 7/9 geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vor- bringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2023 vom 9. Sep- tember 2025 E. 3.5). Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz legte auf insgesamt 8 Seiten eingehend dar, weshalb das Verfah- ren nicht auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug, aber einstweilen auf die Frage der Abrechnungspflicht der Be- schwerdeführer zu beschränken ist. Im Umstand, dass die Vorinstanz auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau verwies und den Schluss zog, insgesamt bestehe kei- ne hinreichende Aussicht darauf, dass die Klagebewilligung wegen fehlender Krankheit des Beschwerdegegners am Tag der Schlichtungsverhandlung ungültig wäre, kann keine Verlet- zung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht erblickt werden.
E. 4.5 Auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben hilft nicht weiter. Die Be- schwerdeführer behaupten, die Klagebewilligung sei ungültig und das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig, weshalb der Aufwand, wenn das Verfahren weitergeführt würde, sehr erheblich wäre und es daher erforderlich sei, diese Fragen möglichst rasch durch das Gericht zu prüfen, um eine weitere Verfahrensführung auf einer unzulässigen Grundlage zu verhin- dern. Die Frage, ob die Klagebewilligung ungültig und das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig ist, wurde noch nicht beurteilt. Aus ihrem diesbezüglichen Standpunkt können die Beschwerdeführer daher keine Rechte für sich ableiten (vgl. auch E. 4.3). Abgesehen davon stellt ein erheblicher Aufwand, der entstehen würde, wenn das Verfahren weitergeführt wür- de, einen zeitlichen bzw. finanziellen und damit tatsächlichen Nachteil dar, welcher nicht genügt, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begrün- den (vgl. E. 4.1).
E. 4.6 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die "Prozessökonomie", der die Parteien vor einem prozessual unzulässigen Fortgang (und damit Leerlauf) schützen solle. Sie zeigen aber nicht auf, dass es einen Anspruch auf Prozessökonomie gibt. Sie führen lediglich Art. 125 ZPO als Rechtsgrundlage an. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegeh- ren beschränken (lit. a), gemeinsam eingereichte Klagen trennen (lit. b), selbständig einge- reichte Klagen vereinigen (lit. c) oder eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen (lit. d). Ein genereller Anspruch auf "Prozessökonomie" lässt sich aus dieser Bestimmung nicht her- leiten. Sodann erklären die Beschwerdeführer nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, wes- halb sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Zug und der Ungül- tigkeit der Klagebewilligung nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zu- sammen mit dem Endentscheid vortragen können (vgl. E. 4.2). Ausserdem machen die Be- schwerdeführer auch hier nur einen Zeit- und Kostenaufwand bzw. einen "unnötigen Auf- wand" geltend. Ein solcher tatsächlicher Nachteil stellt keinen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil dar (vgl. E. 4.1 und 4.4).
E. 4.7 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Das Gericht kann zwar zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne
Seite 8/9 Rechtsbegehren beschränken und daraufhin einen selbständig anfechtbaren Zwischenent- scheid erlassen (Art. 125 lit. a und Art. 237 ZPO). Die Parteien haben jedoch keinen An- spruch auf Erlass eines solchen Zwischenentscheids. Mit einem entsprechenden Antrag kann eine Partei daher keinen Zwischenentscheid erzwingen. Auch kein sofortiger Entscheid ist vorgeschrieben, wenn die Frage der Zuständigkeit strittig ist. Bejaht das Gericht seine Zu- ständigkeit, kann dies statt in einem Zwischenentscheid auch im Endentscheid erfolgen. So- mit besteht – was die Zivilprozessordnung anbelangt – kein Anspruch der Parteien auf eine Vorabprüfung aller oder einzelner bestrittener Prozessvoraussetzungen, da der Bundesge- setzgeber die Ausgestaltung des Verfahrens bewusst in das gerichtliche Ermessen gestellt hat (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich NP170005 vom 28. Juni 2017 E. III./4. mit zahlrei- chen Hinweisen).
E. 5 Nach dem Gesagten liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor. Damit fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden.
E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese sind ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit angemes- sen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 25a AnwT ist die Entschädigung auf CHF 4'000.00 (inkl. MWST) festzusetzen. Beschluss
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.00 wird den Beschwerde- führern je zur Hälfte (= CHF 1'000.00) auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Für den Restbetrag von CHF 800.00 wird den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte Rechnung gestellt.
- Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren je mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. Seite 9/9
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2025 38) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 176 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 9. Juni 2026 in Sachen
1. A.________ GmbH,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin D.________, Beschwerdeführer, gegen E.________, vertreten durch Fürsprecher F.________ und/oder Rechtsanwalt G.________, Beschwerdegegner, betreffend Verfahrensbeschränkung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, vom
17. Oktober 2025)
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 4. Juni 2025 reichte E.________ (nachfolgend: Kläger bzw. Beschwerdegegner) beim Kantonsgericht Zug gegen die A.________ GmbH und B.________ (nachfolgend: Beklagte bzw. Beschwerdeführer) eine Forderungsklage über CHF 81'858'676.89 ein (Vi act. 1 S. 13; Verfahren A2 2025 38). Er stellte namentlich folgende Verfahrensanträge (Vi act. 1 S. 9):
1. Das Verfahren sei auf die Frage der Abrechnungspflicht der Beklagten bzw. die Beurteilung der Rechtsbegehren gemäss I. Hauptantrag i.) A.1a) und I. Hauptantrag i.) A.2.a) bzw. II. Eventualan- trag 1.a) und I. Eventualantrag 1.b) bzw. III. Subeventualantrag a) zu beschränken.
2. Soweit der Kläger vorliegend unbezifferte Forderungsklagen erhebt, sei ihm unter Ansetzung einer Frist die Gelegenheit zur Bezifferung seiner Klage zu gewähren (Art. 85 Abs. 2 ZPO), sei dies nach Vorliegen einer Abrechnung gestützt auf die geltend gemachten Abrechnungsansprüche oder aber nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. 2. In der Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragten die Beklagten, auf die Klage sei nicht einzutreten (weil die Klagebewilligung vom 16. April 2025 ungültig und das Kantonsgericht Zug örtlich unzuständig sei). Eventualiter sei der Verfahrensantrag Ziff. 1 der Klage (Antrag auf Beschränkung des Verfahrens) gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungs- folgen, zzgl. MWST von 8,1 % auf der Parteientschädigung, zu Lasten des Klägers (Vi act. 8). 3. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 14. August 2025 Gelegenheit gegeben, dazu Stel- lung zu nehmen, ob das Verfahren – noch vor einer allfälligen Beschränkung auf die Frage der Auskunfts- und Abrechnungspflicht der Beklagten – im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 16. April 2025 und der örtlichen Zustän- digkeit des Kantonsgerichts beschränkt werden solle (Vi act. 9). 4. In der Stellungnahme vom 25. August 2025 beantragte der Kläger, es sei auf eine vorgängi- ge Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständigkeit zu verzichten. Demgegenüber befürworteten die Beklagten in ihrer Eingabe vom 25. August 2025 eine entsprechende Beschränkung des Verfahrens (Vi act. 10- 11). 5. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2025 beschränkte der Referent am Kantonsgericht Zug das Verfahren nicht auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung vom 16. April 2025 und der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug (Dispositiv-Ziffer 1). Hingegen wurde das Verfahren einstweilen auf die Frage der Abrechnungspflicht der Beklagten bzw. das Rechtsbegehren des Klägers I. Hauptantrag i.) A.1.a) und I. Hauptantrag i.) A.2.a) bzw. II. Eventualantrag 1.a) und I. Eventualantrag 1.b) bzw. III. Subeventualantrag a) beschränkt (Dispositiv-Ziffer 2). Die Beklagten wurden aufgefordert, binnen 20 Tagen eine gemäss Ziff. 2 des Entscheids beschränkte schriftliche Klageantwort einzureichen (Dispositiv-Ziffer 3; act. 1/3). 6. Dagegen reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellten folgende Anträge (act. 1):
Seite 3/9
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug (A2 2025 38) vom 17. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug (A2 2025 38) vom 17. Oktober 2025 sei anzupassen und wie folgt neu zu fassen: "Das Verfahren A2 2025 38 wird einstweilen auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung vom
16. April 2025 und der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug beschränkt."
3. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug (A2 2025 38) vom 17. Oktober 2025 sei aufzuheben.
4. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, A2 2025 38, vom 17. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST von 8,1 % auf der Parteientschädigung, zu Lasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde super- provisorisch (eventualiter provisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei das Kantonsgericht Zug superprovisorisch (eventualiter provisorisch) anzuweisen, die in Dis- positiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug (A2 2025 38) vom
17. Oktober 2025 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort bis zum Entscheid des Obergerichts abzunehmen. Schliesslich seien die relevanten Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Verfahren A2 2025 38 bei der Vorinstanz beizuziehen. 7. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 2). 8. In der Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 5). 9. Die Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 6. Januar 2026 (Beschwerdeführer), vom
19. Januar 2026 (Beschwerdegegner) und vom 2. Februar 2026 (Beschwerdeführer) an ihren Anträgen fest (act. 8, 10 und 12). 10. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 teilte der Beschwerdegegner dem Obergericht mit, dass die Beschwerdeführer am 5. Februar 2026 im kantonsgerichtlichen Verfahren A2 2025 38 ih- re Klageantwort eingereicht hätten. Durch die Einreichung der Klageantwort sei das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden (act. 14). 11. In der Stellungnahme vom 23. März 2026 erklärten die Beschwerdeführer, sie hätten weiter- hin ein praktisches Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. 17).
Seite 4/9 Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Referenten am Kantons- gericht Zug, 2. Abteilung, vom 17. Oktober 2025. Darin wurde der Antrag der Beschwerde- führer, das Verfahren auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts Zug zu beschränken, abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1), das Verfahren einstweilen auf die Frage der Abrechnungspflicht der Beschwerdeführer be- schränkt (Dispositiv-Ziffer 2) und den Beschwerdeführern eine Frist von 20 Tagen zur Einrei- chung einer Klageantwort angesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 richtet, ist sie mit der Einreichung der Klageantwort im vorinstanzlichen Verfahren gegenstandslos geworden. Hingegen besteht bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. 2. Anfechtungsobjekt bildet eine prozessleitende Verfügung. 2.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfech- tungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht. 2.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erfor- derlich: Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nach- teil genügend: Wuillemin/Kistler, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 319 ZPO N 24; Freibur- ghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. A. 2025, Art. 319 ZPO N 15; Schwendener, in: Brunner/Schwander/ Vi- scher [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtli- cher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publi- ziert in CAN 1-14 Nr. 7). 2.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom
2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Be- schwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwie- derherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstel- lung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzuma- chende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur
Seite 5/9 gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 3. Die Beschwerdeführer machen – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1 Rz 4 ff.): 3.1 Es bestehe das Risiko des Entscheids eines unzuständigen Gerichts. Wenn die Zuständig- keitsfrage nicht vorgängig geprüft werde, drohe das Verfahren vor einem örtlich unzuständi- gen Gericht fortgeführt zu werden. Ein später ergehender Entscheid eines unzuständigen Gerichts sei rechtswidrig; selbst wenn er aufgehoben werde, seien die bis dahin entstande- nen verfahrensrechtlichen Dispositionen (inkl. prozessuale Zwischenschritte, zahlreiche Ein- gaben etc.) nicht vollumfänglich rückgängig zu machen. Dies begründe einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. 3.2 Zudem werde ihr rechtliches Gehör bezüglich prozessentscheidender Vorfragen beeinträch- tigt. Die Weigerung, die Gültigkeit der Klagebewilligung und die Zuständigkeit vorweg zu prü- fen, beschneide ihre Möglichkeit, zu prozessentscheidenden Vorfragen rechtzeitig und wirk- sam gehört zu werden. Werde diese Vorabklärung verweigert, verlagere sich die Auseinan- dersetzung in ein fortgeschrittenes Stadium, obwohl dies gar nicht nötig wäre. Auch dies be- gründe einen drohenden Nachteil rechtlicher Natur. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Ent- scheide zu begründen. Im vorliegenden Fall habe das Kantonsgericht Zug dieser Pflicht nur oberflächlich genügt, indem es seinen Entscheid im Wesentlichen auf einen früheren Be- schluss des Kantonsgerichts Aargau gestützt habe, ohne den konkreten Sachverhalt der Par- teien korrekt wiederzugeben und dies zu würdigen. 3.3 Weiter werde der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Der Beschwerdegegner sei ohne berechtigten Grund nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen; die auf dieser Grundlage ausgestellte Klagebewilligung sei daher ungültig. Zudem sei das angerufene Gericht örtlich unzuständig. Der Aufwand, wenn das Verfahren weitergeführt würde, wäre sehr erheblich. 3.4 Ferner sei die Prozessökonomie als geschützter Verfahrensgrundsatz verletzt. Vorfragen mit Potenzial zur Verfahrenserledigung seien vorrangig zu behandeln. Werde dies ohne tragfähi- ge Begründung verweigert, entleere sich der gesetzliche Mechanismus, der die Parteien vor einem prozessual unzulässigen Fortgang (und damit einem Leerlauf) schützen solle. Der Verlust dieses Schutzes stelle mehr dar als bloss Zeit- oder Kostenaufwand; er betreffe die "Rechtsposition der Partei auf eine sachgemäss Prozessführung" und sei daher rechtlicher Natur. 3.5 Schliesslich sei die Beschwerde auch zulässig, weil die verweigerte Vorprüfung zu erhebli- chem, irreversiblem Zeit- und Kostenaufwand führe, der sich bei einem späteren günstigen Entscheid nicht vollständig kompensieren lasse (Anwaltshonorare, interne Ressourcen, Ver- zögerungseffekte, Beweisabnahmen, etc.). Die herrschende Lehre und auch weite Teile der Rechtsprechung würden ausdrücklich anerkennen, dass tatsächliche Nachteile, insbesonde- re Zeit- und Kostenaufwand, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO begründen könnten. Auch BGE 137 III 380 E. 1.2 stelle für die Beurteilung auf die Auswirkungen der prozessleitenden Verfügung auf die Hauptsache bzw. deren Be- deutung für den weiteren Verfahrensverlauf ab.
Seite 6/9 4. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. 4.1 Wie bereits erwähnt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile wie die Ver- längerung oder Verteuerung des Verfahrens zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 2.1-2.3). Der von den Be- schwerdeführern geltend gemachte Zeit- und Kostenaufwand stellt einen zeitlichen bzw. finanziellen und damit tatsächlichen Nachteil dar (vgl. auch act. 8 Rz 18). Dieser genügt nicht, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu be- jahen. 4.2 Das Risiko, dass ein unzuständiges Gericht entscheidet oder prozessleitend eingreift, be- gründet ebenfalls keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Die Beschwerdeführer verwirken das Recht, die Zuständigkeit zu bestreiten, auch dann nicht, wenn sie sich unter Anbringung eines entsprechenden Vorbehalts im Verfahren materiell äussern. Während die Anfechtung qualifizierter prozessleitender Entscheide (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) im Endentscheid grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGE 151 III 344), können die gewöhnlichen prozessleitenden Verfügungen noch im Endentscheid gerügt wer- den, es sei denn, über Letztere sei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entschieden wor- den. Dem gleichzusetzen sind Fälle, in denen auf eine entsprechende Beschwerde mangels drohenden Nachteils nicht eingetreten wird (vgl. Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsiden- tin des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2020 35 vom 16. Februar 2021 E. 3c mit zahlreichen Hinweisen). Als Berufungs- bzw. Beschwerdegrund gegen den Endentscheid kommt in erster Linie eine unrichtige Rechtsanwendung in Frage. Die Beschwerdeführer erklären nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kan- tonsgerichts Zug nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen können. 4.3 Eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs bezüglich prozessentscheidender Vorfragen ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer rügen keine konkrete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr sehen sie in der Abweisung ihres Antrags, das Verfahren einstweilen auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständig- keit des Kantonsgerichts Zug zu beschränken, und der "[Verlagerung] der Auseinanderset- zung "in ein fortgeschrittenes Stadium, obwohl dies gar nicht nötig wäre", einen drohenden Nachteil rechtlicher Natur. Dem kann nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Beschwerdeführer können sich im Verfahren vor Kantonsgericht Zug noch umfassend zur Sache, insbesondere zu den Fra- gen der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständigkeit, äussern. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur liegt nicht vor. 4.4 Ebenso wenig hat die Vorinstanz die Pflicht, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen, verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
Seite 7/9 geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vor- bringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2023 vom 9. Sep- tember 2025 E. 3.5). Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Voraussetzungen ohne Weiteres. Die Vorinstanz legte auf insgesamt 8 Seiten eingehend dar, weshalb das Verfah- ren nicht auf die Fragen der Gültigkeit der Klagebewilligung und der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug, aber einstweilen auf die Frage der Abrechnungspflicht der Be- schwerdeführer zu beschränken ist. Im Umstand, dass die Vorinstanz auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau verwies und den Schluss zog, insgesamt bestehe kei- ne hinreichende Aussicht darauf, dass die Klagebewilligung wegen fehlender Krankheit des Beschwerdegegners am Tag der Schlichtungsverhandlung ungültig wäre, kann keine Verlet- zung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht erblickt werden. 4.5 Auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben hilft nicht weiter. Die Be- schwerdeführer behaupten, die Klagebewilligung sei ungültig und das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig, weshalb der Aufwand, wenn das Verfahren weitergeführt würde, sehr erheblich wäre und es daher erforderlich sei, diese Fragen möglichst rasch durch das Gericht zu prüfen, um eine weitere Verfahrensführung auf einer unzulässigen Grundlage zu verhin- dern. Die Frage, ob die Klagebewilligung ungültig und das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig ist, wurde noch nicht beurteilt. Aus ihrem diesbezüglichen Standpunkt können die Beschwerdeführer daher keine Rechte für sich ableiten (vgl. auch E. 4.3). Abgesehen davon stellt ein erheblicher Aufwand, der entstehen würde, wenn das Verfahren weitergeführt wür- de, einen zeitlichen bzw. finanziellen und damit tatsächlichen Nachteil dar, welcher nicht genügt, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begrün- den (vgl. E. 4.1). 4.6 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die "Prozessökonomie", der die Parteien vor einem prozessual unzulässigen Fortgang (und damit Leerlauf) schützen solle. Sie zeigen aber nicht auf, dass es einen Anspruch auf Prozessökonomie gibt. Sie führen lediglich Art. 125 ZPO als Rechtsgrundlage an. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegeh- ren beschränken (lit. a), gemeinsam eingereichte Klagen trennen (lit. b), selbständig einge- reichte Klagen vereinigen (lit. c) oder eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen (lit. d). Ein genereller Anspruch auf "Prozessökonomie" lässt sich aus dieser Bestimmung nicht her- leiten. Sodann erklären die Beschwerdeführer nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, wes- halb sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Zug und der Ungül- tigkeit der Klagebewilligung nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zu- sammen mit dem Endentscheid vortragen können (vgl. E. 4.2). Ausserdem machen die Be- schwerdeführer auch hier nur einen Zeit- und Kostenaufwand bzw. einen "unnötigen Auf- wand" geltend. Ein solcher tatsächlicher Nachteil stellt keinen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil dar (vgl. E. 4.1 und 4.4). 4.7 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Das Gericht kann zwar zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne
Seite 8/9 Rechtsbegehren beschränken und daraufhin einen selbständig anfechtbaren Zwischenent- scheid erlassen (Art. 125 lit. a und Art. 237 ZPO). Die Parteien haben jedoch keinen An- spruch auf Erlass eines solchen Zwischenentscheids. Mit einem entsprechenden Antrag kann eine Partei daher keinen Zwischenentscheid erzwingen. Auch kein sofortiger Entscheid ist vorgeschrieben, wenn die Frage der Zuständigkeit strittig ist. Bejaht das Gericht seine Zu- ständigkeit, kann dies statt in einem Zwischenentscheid auch im Endentscheid erfolgen. So- mit besteht – was die Zivilprozessordnung anbelangt – kein Anspruch der Parteien auf eine Vorabprüfung aller oder einzelner bestrittener Prozessvoraussetzungen, da der Bundesge- setzgeber die Ausgestaltung des Verfahrens bewusst in das gerichtliche Ermessen gestellt hat (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich NP170005 vom 28. Juni 2017 E. III./4. mit zahlrei- chen Hinweisen). 5. Nach dem Gesagten liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor. Damit fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese sind ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit angemes- sen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf § 3 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 25a AnwT ist die Entschädigung auf CHF 4'000.00 (inkl. MWST) festzusetzen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.00 wird den Beschwerde- führern je zur Hälfte (= CHF 1'000.00) auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Für den Restbetrag von CHF 800.00 wird den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte Rechnung gestellt. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdever- fahren je mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
Seite 9/9 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2025 38) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: